Gedächtnisprotokoll der Arbeitsrechtklausur vom 31.03.2016: 1. Wie und in welchem Umfang gilt das Fragerecht des ArbG bei Bewerbungsgesprächen und wie wird es beschränkt? Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der ArbG erfährt, dass ein Bewerber bei einer zulässigen Frage bzgl. seiner Krankheit die Unwahrheit gesagt hat? Macht es einen Unterschied, ob er die Krankheit bewusst oder unwissentlich verschwiegen hat? (so ungefähr) 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein AN von Schadensersatzansprüchen des ArbG freigestellt werden, wenn ein Dritter diese Ansprüche gegenüber dem AN geltend macht? (so ungefähr) 3. Unter welchen Umständen entsteht eine betriebliche Übung und wie kann der ArbG eine Entstehung verhindern? 4. Der ArbG behält den Lohn ein a) Mangelhafter Leistung des AN b) Zu Spät kommen in Folge eines Staus c) Unentschuldigtes Fehlen von 4 Tagen Wie ist das Verhalten des ArbG rechtlich zu sehen