Studien- und Prüfungsordnung Computer Science M.Sc.

Seit 24. März 2016 in Kraft getreten. AMBl. TU 6/2016. Auf den Seiten der Fakultät IV (enthält auch Verweise zu den möglichen Englischnachweisen nach § 4a Absatz 2 Satz 4 Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Computer Science (Informatik).

§ 4a - Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Computer Science / InformatikComputer Science (Informatik)Grundlage für diese Änderung ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Informatik oder einem fachlich nahestehenden Studiengang.

Ein fachlich nahestehender Abschluss ist in der Regel dann gegeben, wenn das zugehörige Studium folgende Anteile enthält:

Mindestens 60 LP aus der Informatik, davon
  • Mindestens 12 LP aus dem Bereich der Theoretischen Informatik
  • Mindestens 12 LP aus dem Bereich der Technischen Informatik oder Informationstechnik
  • Mindestens 12 LP aus dem Bereich der Methodisch-Praktischen Informatik
sowie mindestens 18 LP aus dem Bereich Mathematik.
Mindestens 60 LP aus der Informatik, davon
  • Mindestens 12 LP aus dem Bereich der Theoretischen Informatik
  • Mindestens 12 LP aus dem Bereich der Technischen Informatik oder Informationstechnik
  • Mindestens 12 LP aus dem Bereich der Methodisch-Praktischen Informatik
  • sowie mindestens 18 LP aus dem Bereich Mathematik.
Grundlage für diese Änderung

Über die fachlich-inhaltliche Qualifikation entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Die Lehrsprache im Studiengang ist Englisch.Grundlage für diese Änderung

Zugangsvoraussetzung ist ein Nachweis über Englischkenntnisse auf dem Niveau C1B2Grundlage für diese Änderung gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

Über die Anerkennung der nachweisbar erworbenen Englischkenntnisse entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Der Prüfungsausschuss informiert über anerkannte Nachweise der Sprachkenntnisse.

Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, deren Muttersprache Englisch ist, gilt der Nachweis als erbracht.Grundlage für diese Änderung


Referenzen