Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik der Technischen Universtität Berlin hat auf Grund von § 71 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hchschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz, BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) am 22. August 1991 folgende Studienordnung Informatik erlassen:
Diese Studienordnung regelt im Rahmen der Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 22. August 1991 die Ziele und die Ausgestaltung des Studiums der Informatik an der Technischen Universität Berlin.
(1) Studienvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife oder ein vom zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
(3) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte:
(4) Das Lehrveranstaltungsangebot des Fachbereichs orientiert sich daran, daß das Studium im Wintersemester beginnt.
Das Ziel der Ausbildung ist es, die Studenten/StudentinnenAus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form gewählt. durch die Vermittlung von Kenntnissen, die Einübung von Fertigkeiten und die Anleitung zu selbständigem Studium, gemeinschaftlicher Gruppenarbeit und wissenschaftlichem Arbeiten in die Lage zu versetzen, die Methoden der Informatik zur Lösung von Problemen verantwortungsbewußt einzusetzen. Die Studenten sollen lernen, methodische, technische, ökonomische und gesellschaftliche Alternativen im Rahmen konkreter Vorhaben kritisch zu beurteilen und auszuwählen.
(1) Im Grundstudium stehen die Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, sowie das Erlernen von Kenntnissen und Fertigkeiten, auf die sich das Hauptstudium stützt, im Vordergrund.
(2) Das Hauptstudium orientiert sich an Studiengebieten. Es vermittelt einerseits einen Überblick über die Gebiete der Informatik und leitet andererseits durch Vertiefung einzelner Gebiete zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit an. Dabei bestimmen die Studenten die Ausgestaltung ihres Studiums, vor allem im Hinblick auf die gewählte Vertiefung, zu großen Teilen selbst.
(3) In beiden Studienabschnitten gibt das Wahl- oder Nebenfach die Möglichkeit zur Orientierung über Gebiete außerhalb der Informatik.
(1) Der Fachbereich Informatik bietet auf der Grundlage dieser Studienordnung in jedem Semester Lehrveranstaltungen an, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Inhalte und Lernziele in folgende Kategorien eingeteilt sind:
(2) Unter dem Gesichtspunkt der Verbindlichkeit der Teilnahme sind die Lehrveranstaltungen für die einzelnen Fächer des Grund- und Hauptstudiums wie folgt gegliedert:
(3) Die Studienkommission (§ 8) gibt Empfehlungen zur Koordinierung des Angebots an Grundstudiumsveranstaltungen und Basisveranstaltungen.
(4) Der Fachbereich Informatik bemüht sich, von Studenten initiierte Lehrveranstaltungen in sein Lehrveranstaltungsangebot zu integrieren.
(1) Die folgenden Lehrveranstaltungsformen dienen der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten:
(2) Bei den folgenden Veranstaltungsformen steht neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten das Erlernen bestimmter wissenschaftlicher Arbeitsweisen im Vordergrund.
(3) Lehrveranstaltungen in folgenden Formen dienen der Ergänzung des in anderen Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes, sind aber nicht auf die vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen anrechenbar:
(1) Die für die Durchführung einer Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozenten geben jeweils in der ersten Lehrveranstaltungsstunde des Semesters den Studenten einen Überblick über Ziele, Inhalte und Anforderungen der Veranstaltung sowie über die Modalitäten der Leistungskontrolle.
(2) Jede Lehrveranstaltung erfordert zum Erreichen der mit der Lehrveranstaltung verknüpften Lernziele von den Studenten ein begleitendes Selbststudium. Die Dozenten sollen durch die Begrenzung des Lehrstoffs, die Bemessung von Aufgaben und die Organisation des Lehrbetriebs dafür Sorge tragen, daß für dieses Selbststudium in der Regel die für die Veranstaltung vorgesehene Semesterwochenstundenzahl multipliziert mit folgenden Faktoren ausreicht:
(3) Die Inhalte von Grundstudiumslehrveranstaltungen werden von den Dozenten nach Anhörung der Studienkommission (§ 8) festgelegt. Vorlesungen von Grundstudiumsveranstaltungen sollen von Professoren gehalten werden.
(1) Der Fachbereichsrat setzt eine ständige Studienkommission ein.
(2) Die Hälfte der Mitglieder der Studienkommission sind Studenten, die andere Hälfte sind Lehrende, davon mindestens zwei Professoren.
(3) Die Studienkommission erarbeitet in den folgenden Bereichen Vorschläge und strebt hierbei eine Einigung mit den Dozenten an:
(1) Zur Information und Orientierung über das Studium der Informatik wird ein ausführlicher Studienführer herausgegeben.
(2) In der ersten Vorlesungswoche jedes Wintersemesters wird anstelle der für das erste Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen eine Orientierungsveranstaltung für Studienanfänger durchgeführt, an deren Gestaltung die Dozenten des Grundstudiums, die studentische Studienfachberatung und die Studentenvertreter im Fachbereichsrat beteiligt sind. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen, macht die Studenten mit der Struktur und den Einrichtungen des Fachbereichs bekannt und informiert über fachliche und praktische Fragen des Studiums. Sie unterrichtet die Studenten über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung.
(3) In jedem Jahr wird ein Veranstaltungszyklus durchgeführt, in dem sich die Einheiten des Fachbereichs mit ihren Lehr- und Forschungsinhalten vorstellen. Diese Veranstaltungen dienen dazu, den Studenten die Lehrveranstaltungswahl im Hauptstudium zu erleichtern. Die Studenten sollen sie möglichst im dritten und vierten Semester besuchen.
(4) Allen Studenten wird empfohlen, zu Beginn ihres Grundstudiums und zu Beginn ihres Hauptstudiums an einer individuellen Studienberatung teilzunehmen. Sie hat das Ziel, die Studenten bei einer möglichst sinnvollen Studienplanung zu unterstützen, die ihren persönlichen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten Rechnung trägt.
(5) Zu Beginn eines jeden Semesters wird eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die geplanten Projekte vorgestellt werden.
(1) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 80 Semesterwochenstunden.
(2) Das Grundstudium setzt sich aus folgenden Lehrveranstaltungen, die abgeprüft werden, zusammen:
(3) Das Grundstudium umfaßt darüber hinaus noch folgende Lehrveranstaltungen, die nicht abgeprüft werden:
(4) In den Prüfungsfächern (c) Technische Grundlagen der Informatik und (e) Mathematik kann der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, daß die genannten Lehrveranstaltungen durch andere, im Umfang und Inhalt mindestens gleichwertige Lehrveranstaltungen ersetzt werden.
(1) Den Studenten wird empfohlen, ihr Studium im Wintersemester zu beginnen.
(2) Für die Durchführung des Grundstudiums werden den Studenten in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Neben- oder Wahlfachs zwei Studienpläne I und II empfohlen. Für Studenten, die das Nebenfach im Bereich Technische Informatik wählen, wird der Studienplan II empfohlen. (Siehe Tabelle 1 und 2.)
(1) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 64 Semesterwochenstunden, die sich wie folgt auf die Prüfungsfächer verteilen:
Die Informatik-Basis soll in die grundlegenden Kenntnisse und Methoden eines Studiengebietes einführen und allenfalls die im Grundstudium vermittelten Kenntnisse voraussetzen. Der Student wählt hierzu Basisveranstaltungen aus mindestens vier in § 13 Absatz 1 festgelegten Studiengebieten des Katalogs A oder B im Umfang von jeweils 4 Semesterwochenstunden. Mindestens drei dieser Studiengebiete müssen dem Katalog A entstammen.
Der Informatik-Schwerpunkt 1 dient der Erweiterung und der Vertiefung der Kenntnisse in einem Studiengebiet. Der Student wählt hierzu aus einem der in § 13 festgelegten Studiengebiete des Katalogs A oder B der Informatik Vertiefungsveranstaltungen mit mindestens 12 Semesterwochenstunden. Zusätzlich können auch Basisveranstaltungen des Studiengebiets gewählt werden.
Der Informatik-Schwerpunkt 2 dient der Erweiterung und der Vertiefung der Kenntnisse in einem Studiengebiet. Der Student wählt hierzu aus einem der in § 13 festgelegten Studiengebiete des Katalogs A oder B der Informatik Vertiefungsveranstaltungen mit mindestens 12 Semesterwochenstunden. Zusätzlich können auch Basisveranstaltungen des Studiengebiets gewählt werden.
Alle diese Veranstaltungen müssen außerhalb des im Schwerpunkt 1 gewählten Studiengebiets belegt werden.
Es gelten die Bestimmungen für das Nebenfach (§ 16).
Wird kein Informatik-Schwerpunkt 2 gewählt, so müssen im Wahlfach mindestens 12 Semesterwochenstunden Vertiefungsveranstaltungen in mehreren Studiengebieten außerhalb dessen des Schwerpunkts 1 gewählt werden.
Es gelten die Bestimmungen für das Wahlfach (§ 17).
(2) Jeder Student muß im Hauptstudium Lehrveranstaltungen aus mindestens vier Studiengebieten des Katalogs A belegen.
(3) Jeder Student nimmt während des Hauptstudiums an mindestens einem Projekt mit mindestens 6 Semesterwochenstunden aus einem der in § 13 festgelegten Studiengebiete des Katalogs A oder B und an mindestens einem Seminar teil. Belegt der Student ein zweisemestriges Projekt mit 12 Semesterwochenstunden mit einem integrierten Seminaranteil, so entfällt das Seminar als Pflicht. Projekte werden im Schwerpunkt 1, im Schwerpunkt 2 oder im Wahlfach angerechnet.
(4) Der Prüfungsausschuß kann Studenten auf ihren Antrag gestatten, Hauptstudiumsveranstaltungen auch vor dem Abschluß des Grundstudiums zu besuchen.
(1) Im Hauptstudium der Informatik gibt es die folgenden Studiengebiete im Katalog A:
(2) Im Hauptstudium der Informatik gibt es die folgenden Studiengebiete im Katalog B:
(3) Die Studienkommission gibt Empfehlungen zur Einordnung von Lehrveranstaltungen in eines oder mehrere der Studiengebiete. Bei jeder Lehrveranstaltungsankündigung des Fachbereichs Informatik, z.B. im Vorlesungsverzeichnis der Technischen Universität Berlin, wird die Einordnung in Studiengebiete und die Kennzeichnung als Basis- oder Vertiefungsveranstaltung angegeben.
(4) Das Lehrveranstaltungsangebot in jedem Studiengebiet umfaßt pro Semester mindestens:
In personell schwach besetzten Studiengebieten kann der Fachbereichsrat Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
(1) Im Hauptstudium fertigt der Student eine Diplomarbeit an, mit der er seine Fähigkeit zeigen soll, Probleme der Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist so zu stellen, daß es auf der Grundlage der im Hauptstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb der festgelegten Zeit bearbeitet werden kann. Näheres regelt die Prüfungsordnung.
(1) Für die Durchführung des Hauptstudiums wird den Studenten folgendes empfohlen:
(2) Zur Ausgestaltung der Schwerpunkte 1 und 2 und zur Veröffentlichung im Studienführer gibt die Studienkommission unter Beteiligung der betroffenen Dozenten Empfehlungen.
(3) Aufgrund der Vielzahl von Wahlmöglichkeiten wird hier ein möglicher Aufbau des Hauptstudiums vorgestellt. (Siehe Tabelle 3.)
(1) Als Nebenfach kann jedes Studienfach aus dem Angebot der wissenschaftlichen Hochschulen in Berlin gewählt werden. Für die empfohlenen Nebenfächer werden vom Fachbereich Informatik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachbereichen Studienpläne oder Anforderungen für das Grund- und Hauptstudium ausgearbeitet. Bei Abweichungen davon und beim Fehlen entsprechender Regelungen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuß.
(2) Der Student hat hier die Möglichkeit, eine Qualifikation außerhalb der Informatik oder in speziellen Informatikbereichen zu erwerben, die im Zeugnis ausgewiesen wird. Es soll im Grund- und Hauptstudium das gleiche Nebenfach gewählt werden.
(3) Die Veranstaltungen des Nebenfachs müssen mindestens zur Hälfte außerhalb des Lehrangebots der Informatik belegt werden.
Die Veranstaltungen des Wahlfachs sind thematisch nicht gegliedert und können unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 e) dem gesamten Lehrveranstaltungsangebot der wissenschaftlichen Hochschulen Berlins entnommen werden. Das Wahlfach soll zum Ausbau eines verallgemeinerten und breiter gefaßten Studiums dienen. Falls kein Nebenfach gewählt wurde, müssen die Veranstaltungen des Wahlfachs mindestens im Umfang von 8 Semesterwochenstunden außerhalb des Lehrveranstaltungsangebots der Informatik belegt werden.
Die Bestimmungen des § 23 der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 22. August 1991 sind entsprechend anzuwenden.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft.