Studienordnung für den Studiengang Informatik

an der Technischen Universität Berlin

vom 22. August 1991
geändert am 16. Dezember 1992

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik der Technischen Universtität Berlin hat auf Grund von § 71 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hchschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz, BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) am 22. August 1991 folgende Studienordnung Informatik erlassen:


Inhaltsverzeichnis

1.
Allgemeine Bestimmungen
2.
Durchführung des Studiums
3.
Grundstudium
4.
Hauptstudium
5.
Nebenfach und Wahlfach
6.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Studienvoraussetzung, Dauer und Gliederungdes Studiums
§ 3
Ziele des Studiums
2.
Durchführung des Studiums
§ 4
Studiencharakteristik
§ 5
Lehrveranstaltungsangebot
§ 6
Lehrveranstaltungsformen
§ 7
Durchführung von Lehrveranstaltungen
§ 8
Studienkommission
§ 9
Studienhilfen
3.
Grundstudium
§ 10
Lehrveranstaltungen und Prüfungsfächer des Grundstudiums
§ 11
Empfehlungen für den Aufbau des Grundstudiums
§ 12
Lehrveranstaltungen und Prüfungsfächer des Hauptstudiums
4.
Hauptstudium
§ 13
Studiengebiete des Hauptstudiums
§ 14
Diplomarbeit
§ 15
Empfehlungen für das Hauptstudium
5.
Nebenfach und Wahlfach
§ 16
Nebenfach
§ 17
Wahlfach
6.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
Übergangsregelung
§ 19
Inkrafttreten

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt im Rahmen der Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 22. August 1991 die Ziele und die Ausgestaltung des Studiums der Informatik an der Technischen Universität Berlin.

§ 2 Studienvoraussetzung, Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Studienvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife oder ein vom zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

(3) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte:

(4) Das Lehrveranstaltungsangebot des Fachbereichs orientiert sich daran, daß das Studium im Wintersemester beginnt.

§ 3 Ziele des Studiums

Das Ziel der Ausbildung ist es, die Studenten/StudentinnenAus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form gewählt. durch die Vermittlung von Kenntnissen, die Einübung von Fertigkeiten und die Anleitung zu selbständigem Studium, gemeinschaftlicher Gruppenarbeit und wissenschaftlichem Arbeiten in die Lage zu versetzen, die Methoden der Informatik zur Lösung von Problemen verantwortungsbewußt einzusetzen. Die Studenten sollen lernen, methodische, technische, ökonomische und gesellschaftliche Alternativen im Rahmen konkreter Vorhaben kritisch zu beurteilen und auszuwählen.

2. Durchführung des Studiums

§ 4 Studiencharakteristik

(1) Im Grundstudium stehen die Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, sowie das Erlernen von Kenntnissen und Fertigkeiten, auf die sich das Hauptstudium stützt, im Vordergrund.

(2) Das Hauptstudium orientiert sich an Studiengebieten. Es vermittelt einerseits einen Überblick über die Gebiete der Informatik und leitet andererseits durch Vertiefung einzelner Gebiete zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit an. Dabei bestimmen die Studenten die Ausgestaltung ihres Studiums, vor allem im Hinblick auf die gewählte Vertiefung, zu großen Teilen selbst.

(3) In beiden Studienabschnitten gibt das Wahl- oder Nebenfach die Möglichkeit zur Orientierung über Gebiete außerhalb der Informatik.

§ 5 Lehrveranstaltungsangebot

(1) Der Fachbereich Informatik bietet auf der Grundlage dieser Studienordnung in jedem Semester Lehrveranstaltungen an, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Inhalte und Lernziele in folgende Kategorien eingeteilt sind:

a) Grundstudiumsveranstaltungen:
Grundstudiumsveranstaltungen führen in grundlegende Kenntnisse und Methoden ein. Ihr Umfang und ihre Form sind in § 10 dieser Ordnung geregelt.
b) Basisveranstaltungen im Hauptstudium:
Basisveranstaltungen führen in die Studiengebiete des Hauptstudiums ein. Sie umfassen 4 Semesterwochenstunden und werden in Form von Vorlesung und Übung oder als Integrierte Veranstaltung durchgeführt.
c) Vertiefungsveranstaltungen im Hauptstudium:
Vertiefungsveranstaltungen vermitteln Kenntnisse und Methoden eines Studiengebiets im Hauptstudium für Studenten mit fortgeschrittenem Wissensstand. Sie bauen auf Basisveranstaltungen des Hauptstudiums auf. Die Vertiefungsveranstaltungen können in allen in § 6 Absatz 1 und 2 aufgeführten Lehrveranstaltungsformen durchgeführt werden. itemize

(2) Unter dem Gesichtspunkt der Verbindlichkeit der Teilnahme sind die Lehrveranstaltungen für die einzelnen Fächer des Grund- und Hauptstudiums wie folgt gegliedert:

a) Pflichtlehrveranstaltungen:
Die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen ist für die Studenten verpflichtend vorgeschrieben. Pflichtlehrveranstaltungen sind in § 10 Absatz 2 dieser Ordnung und § 19 Absatz 2 der Prüfungsordnung ausgewiesen.
b) Wahlpflichtlehrveranstaltungen:
Hier müssen Lehrveranstaltungen in bestimmter Zahl oder mit bestimmtem Gesamtstundenumfang aus einem Katalog von Lehrveranstaltungen ausgewählt und besucht werden. Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind in § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 dieser Ordnung und in § 19 Absatz 2 der Prüfungsordnung ausgewiesen.
c) Wahlveranstaltungen:
Hier müssen Lehrveranstaltungen in bestimmtem Gesamtstundenumfang gewählt werden, ohne daß die Wahl auf einen Lehrveranstaltungskatalog beschränkt wäre. Wahlveranstaltungen gibt es im Bereich des Wahl- oder Nebenfaches (§ 16 und § 17).

(3) Die Studienkommission (§ 8) gibt Empfehlungen zur Koordinierung des Angebots an Grundstudiumsveranstaltungen und Basisveranstaltungen.

(4) Der Fachbereich Informatik bemüht sich, von Studenten initiierte Lehrveranstaltungen in sein Lehrveranstaltungsangebot zu integrieren.

§ 6 Lehrveranstaltungsformen

(1) Die folgenden Lehrveranstaltungsformen dienen der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten:

a) Vorlesung (VL):
In Vorlesungen wird der Lehrstoff durch die Dozenten in regelmäßig abgehaltenen Vorträgen vermittelt.
b) Übung (UE):
In Übungen wird der Lehrstoff einer zugehörigen Vorlesung unter Mitarbeit der Teilnehmer ergänzt, durchgearbeitet und eingeübt. Übungen können in bestimmten Fällen auch in folgenden Formen stattfinden: als Tutorium (TU) zur angeleiteten Arbeit in Kleingruppen und als betreute praktische Arbeit (PA) in Form individueller Anleitung an einer Rechenanlage oder im Labor.
c) Integrierte Lehrveranstaltung (IV):
Bei einer integrierten Lehrveranstaltung sind das Vermitteln und Durcharbeiten des Lehrstoffes, das in der Regel in Kleingruppen erfolgt, in einer Veranstaltungsform zusammengefaßt, die Vorlesungs- und Übungsanteile verbindet.

(2) Bei den folgenden Veranstaltungsformen steht neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten das Erlernen bestimmter wissenschaftlicher Arbeitsweisen im Vordergrund.

a) Praktikum (PR):
Praktika dienen primär zur Erlangung methodischer Fähigkeiten durch praktisches Arbeiten der Studenten in kleinen Gruppen und sekundär zur Ergänzung und Vertiefung des in anderen Lehrveranstaltungen behandelten Stoffes. Die Studenten lernen die Handhabung und den zweckmäßigen Einsatz von Werkzeugen und Geräten kennen und gewinnen Erfahrung mit der Teamarbeit beim Lösen praktischer Probleme. Praktika umfassen in der Regel sechs Semesterwochenstunden, von denen zwei der Stoffvermittlung (VL oder TU) dienen und vier in der Form betreuter praktischer Arbeiten durchgeführt werden. Praktika finden in der Regel im Grundstudium statt.
b) Projekt (PJ):
Projekte dienen gleichermaßen zur Ergänzung und Vertiefung des in anderen Lehrveranstaltungen behandelten Stoffes wie zur Erlangung methodischer Fähigkeiten bei der Lösung umfangreicher Aufgaben in mehreren Gruppen. Ein Projekt sollte möglichst zwei Semester dauern mit jeweils sechs Semesterwochenstunden. Projekte können einen Seminaranteil von bis zu 4 Semesterwochenstunden enthalten. Projekte sind entweder Grundstudiumsveranstaltungen oder Vertiefungsveranstaltungen. Jede Gruppe bearbeitet Einzelaufgaben im Rahmen größerer Gesamtaufgaben, so daß Probleme der gruppenübergreifenden Aufgabenorganisation behandelt werden können, wobei die Studenten ihre Fähigkeit zur Selbständigkeit und zur Kooperation im Hinblick auf das Gesamtziel eines Projektes zeigen. Der Abschlußbericht des Projektes ist in einem Kolloquium vorzustellen. Die Anzahl der Teilnehmer einer betreuten Projektgruppe sollte im Grundstudium 25, im Hauptstudium 20 nicht überschreiten. Vorschläge für Projektthemen können von allen Mitgliedern des Fachbereichs Informatik gemacht werden.
c) Seminar (SE):
Seminare dienen gleichermaßen zur Ergänzung und Vertiefung des in anderen Lehrveranstaltungen behandelten Stoffes wie zur Förderung der Fähigkeit von Studenten, eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten. Studenten lernen, sich durch Literaturstudien über ein Thema zu informieren, das erarbeitete Material in einem mündlichen Vortrag darzustellen, ihre Stellungnahme in der Diskussion zu vertreten und ihre Arbeitsergebnisse in Form einer schriftlichen Ausarbeitung niederzulegen. Seminare umfassen zwei oder vier Semesterwochenstunden. Seminare, bei denen zusätzlich eine Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten mit einer ausführlichen Seminararbeit erfolgt, werden als vierstündige Lehrveranstaltung anerkannt. Seminare sind Vertiefungsveranstaltungen des Hauptstudiums.

(3) Lehrveranstaltungen in folgenden Formen dienen der Ergänzung des in anderen Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes, sind aber nicht auf die vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen anrechenbar:

a)
Kurs (KU):
Ein Kurs ist eine über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen zusammenhängend durchgeführte Lehrveranstaltung, in der Spezialkenntnisse, etwa im Gebrauch eines bestimmten Rechners, eines Betriebssystems, einer Programmiersprache oder eines Programmsystems, vermittelt werden.
b)
Exkursion (EX):
Exkursionen dienen dem Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule. Sie sollen den Studenten auch einen Einblick in eventuelle spätere Tätigkeitsfelder vermitteln.
c)
Kolloquium (KO):
Kolloquien ergänzen den Lehrbetrieb durch Erfahrungsaustausch mit Angehörigen anderer Hochschulen des In- und Auslandes und mit Vertretern der Praxis. Sie dienen auch der Darstellung wissenschaftlicher Arbeiten des Fachbereichs aus Projekten, Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen und Forschungsvorhaben.
d)
Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten (WA):
Die Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten umfaßt die Betreuung von Diplomarbeiten und Dissertationen.

§ 7 Durchführung von Lehrveranstaltungen

(1) Die für die Durchführung einer Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozenten geben jeweils in der ersten Lehrveranstaltungsstunde des Semesters den Studenten einen Überblick über Ziele, Inhalte und Anforderungen der Veranstaltung sowie über die Modalitäten der Leistungskontrolle.

(2) Jede Lehrveranstaltung erfordert zum Erreichen der mit der Lehrveranstaltung verknüpften Lernziele von den Studenten ein begleitendes Selbststudium. Die Dozenten sollen durch die Begrenzung des Lehrstoffs, die Bemessung von Aufgaben und die Organisation des Lehrbetriebs dafür Sorge tragen, daß für dieses Selbststudium in der Regel die für die Veranstaltung vorgesehene Semesterwochenstundenzahl multipliziert mit folgenden Faktoren ausreicht:

(3) Die Inhalte von Grundstudiumslehrveranstaltungen werden von den Dozenten nach Anhörung der Studienkommission (§ 8) festgelegt. Vorlesungen von Grundstudiumsveranstaltungen sollen von Professoren gehalten werden.

§ 8 Studienkommission

(1) Der Fachbereichsrat setzt eine ständige Studienkommission ein.

(2) Die Hälfte der Mitglieder der Studienkommission sind Studenten, die andere Hälfte sind Lehrende, davon mindestens zwei Professoren.

(3) Die Studienkommission erarbeitet in den folgenden Bereichen Vorschläge und strebt hierbei eine Einigung mit den Dozenten an:

a)
Koordinierung des Angebots von Grundstudiumsveranstaltungen,
b)
Gliederung der Lehrveranstaltungen in Basis- und Vertiefungsveranstaltungen sowie Einordnung der Veranstaltungen des Hauptstudiums in Studiengebiete in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuß gemäß § 13 Absatz 3,
c)
Prüfung von Ausnahmen von den vorgegebenen Lehrveranstaltungsformen,
d)
Erarbeitung von Studienempfehlungen für Studiengebiete im Hauptstudium und für die Nebenfächer im Grund- und Hauptstudium gemäß § 15 Absatz 2 und § 16,
e)
Anpassung und Fortschreibung der Studien- und Prüfungsordnung.

§ 9 Studienhilfen

(1) Zur Information und Orientierung über das Studium der Informatik wird ein ausführlicher Studienführer herausgegeben.

(2) In der ersten Vorlesungswoche jedes Wintersemesters wird anstelle der für das erste Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen eine Orientierungsveranstaltung für Studienanfänger durchgeführt, an deren Gestaltung die Dozenten des Grundstudiums, die studentische Studienfachberatung und die Studentenvertreter im Fachbereichsrat beteiligt sind. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen, macht die Studenten mit der Struktur und den Einrichtungen des Fachbereichs bekannt und informiert über fachliche und praktische Fragen des Studiums. Sie unterrichtet die Studenten über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung.

(3) In jedem Jahr wird ein Veranstaltungszyklus durchgeführt, in dem sich die Einheiten des Fachbereichs mit ihren Lehr- und Forschungsinhalten vorstellen. Diese Veranstaltungen dienen dazu, den Studenten die Lehrveranstaltungswahl im Hauptstudium zu erleichtern. Die Studenten sollen sie möglichst im dritten und vierten Semester besuchen.

(4) Allen Studenten wird empfohlen, zu Beginn ihres Grundstudiums und zu Beginn ihres Hauptstudiums an einer individuellen Studienberatung teilzunehmen. Sie hat das Ziel, die Studenten bei einer möglichst sinnvollen Studienplanung zu unterstützen, die ihren persönlichen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten Rechnung trägt.

(5) Zu Beginn eines jeden Semesters wird eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die geplanten Projekte vorgestellt werden.

3. Grundstudium

§ 10 Lehrveranstaltungen und Prüfungsfächer des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 80 Semesterwochenstunden.

(2) Das Grundstudium setzt sich aus folgenden Lehrveranstaltungen, die abgeprüft werden, zusammen:

a)
Prüfungsfach Informatik A (12 Semesterwochenstunden):
b)
Prüfungsfach Informatik B (8 Semesterwochenstunden):
c)
Prüfungsfach Technische Grundlagen (6 Semesterwochenstunden): itemize
d)
Prüfungsfach Theoretische Grundlagen (12 Semesterwochenstunden):
e)
Prüfungsfach Mathematik (14 Semesterwochenstunden): itemize
f)
Nebenfach (16 Semesterwochenstunden): Es gelten die Bestimmungen für das Nebenfach (§ 16).
Alternativ zum Nebenfach kann das Wahlfach gewählt werden:
Wahlfach (16 Semesterwochenstunden): Es gelten die Bestimmungen für das Wahlfach (§ 17).

(3) Das Grundstudium umfaßt darüber hinaus noch folgende Lehrveranstaltungen, die nicht abgeprüft werden:

a)
Informatik-Praxis (12 Semesterwochenstunden):
Als Alternative zu den Praktika kann ein zweisemestriges Projekt gewählt werden:

(4) In den Prüfungsfächern (c) Technische Grundlagen der Informatik und (e) Mathematik kann der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, daß die genannten Lehrveranstaltungen durch andere, im Umfang und Inhalt mindestens gleichwertige Lehrveranstaltungen ersetzt werden.

§ 11 Empfehlungen für den Aufbau des Grundstudiums

(1) Den Studenten wird empfohlen, ihr Studium im Wintersemester zu beginnen.

(2) Für die Durchführung des Grundstudiums werden den Studenten in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Neben- oder Wahlfachs zwei Studienpläne I und II empfohlen. Für Studenten, die das Nebenfach im Bereich Technische Informatik wählen, wird der Studienplan II empfohlen. (Siehe Tabelle 1 und 2.)

4. Haupstudium

§ 12 Lehrveranstaltungen und Prüfungsfächer des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 64 Semesterwochenstunden, die sich wie folgt auf die Prüfungsfächer verteilen:

a) Prüfungsfach Informatik-Basis (Wahlpflicht)
(mindestens 16, höchstens 24 Semesterwochenstunden):

Die Informatik-Basis soll in die grundlegenden Kenntnisse und Methoden eines Studiengebietes einführen und allenfalls die im Grundstudium vermittelten Kenntnisse voraussetzen. Der Student wählt hierzu Basisveranstaltungen aus mindestens vier in § 13 Absatz 1 festgelegten Studiengebieten des Katalogs A oder B im Umfang von jeweils 4 Semesterwochenstunden. Mindestens drei dieser Studiengebiete müssen dem Katalog A entstammen.

b) Prüfungsfach Informatik-Schwerpunkt 1 (Wahlpflicht)
(mindestens 12, höchstens 20 Semesterwochenstunden):

Der Informatik-Schwerpunkt 1 dient der Erweiterung und der Vertiefung der Kenntnisse in einem Studiengebiet. Der Student wählt hierzu aus einem der in § 13 festgelegten Studiengebiete des Katalogs A oder B der Informatik Vertiefungsveranstaltungen mit mindestens 12 Semesterwochenstunden. Zusätzlich können auch Basisveranstaltungen des Studiengebiets gewählt werden.

c) Prüfungsfach Informatik-Schwerpunkt 2 (Wahl)
(wenn gewählt, mindestens 12, höchstens 20 Semesterwochenstunden):

Der Informatik-Schwerpunkt 2 dient der Erweiterung und der Vertiefung der Kenntnisse in einem Studiengebiet. Der Student wählt hierzu aus einem der in § 13 festgelegten Studiengebiete des Katalogs A oder B der Informatik Vertiefungsveranstaltungen mit mindestens 12 Semesterwochenstunden. Zusätzlich können auch Basisveranstaltungen des Studiengebiets gewählt werden.

Alle diese Veranstaltungen müssen außerhalb des im Schwerpunkt 1 gewählten Studiengebiets belegt werden.

d) Prüfungsfach Nebenfach (Wahl)
(wenn gewählt, mindestens 16, höchstens 24 Semesterwochenstunden):

Es gelten die Bestimmungen für das Nebenfach (§ 16).

e) Prüfungsfach Wahlfach (Wahl)
(keine Mindeststundenzahl, höchstens 36 Semesterwochenstunden):

Wird kein Informatik-Schwerpunkt 2 gewählt, so müssen im Wahlfach mindestens 12 Semesterwochenstunden Vertiefungsveranstaltungen in mehreren Studiengebieten außerhalb dessen des Schwerpunkts 1 gewählt werden.

Es gelten die Bestimmungen für das Wahlfach (§ 17).

(2) Jeder Student muß im Hauptstudium Lehrveranstaltungen aus mindestens vier Studiengebieten des Katalogs A belegen.

(3) Jeder Student nimmt während des Hauptstudiums an mindestens einem Projekt mit mindestens 6 Semesterwochenstunden aus einem der in § 13 festgelegten Studiengebiete des Katalogs A oder B und an mindestens einem Seminar teil. Belegt der Student ein zweisemestriges Projekt mit 12 Semesterwochenstunden mit einem integrierten Seminaranteil, so entfällt das Seminar als Pflicht. Projekte werden im Schwerpunkt 1, im Schwerpunkt 2 oder im Wahlfach angerechnet.

(4) Der Prüfungsausschuß kann Studenten auf ihren Antrag gestatten, Hauptstudiumsveranstaltungen auch vor dem Abschluß des Grundstudiums zu besuchen.

§ 13 Studiengebiete des Hauptstudiums

(1) Im Hauptstudium der Informatik gibt es die folgenden Studiengebiete im Katalog A:

(2) Im Hauptstudium der Informatik gibt es die folgenden Studiengebiete im Katalog B:

(3) Die Studienkommission gibt Empfehlungen zur Einordnung von Lehrveranstaltungen in eines oder mehrere der Studiengebiete. Bei jeder Lehrveranstaltungsankündigung des Fachbereichs Informatik, z.B. im Vorlesungsverzeichnis der Technischen Universität Berlin, wird die Einordnung in Studiengebiete und die Kennzeichnung als Basis- oder Vertiefungsveranstaltung angegeben.

(4) Das Lehrveranstaltungsangebot in jedem Studiengebiet umfaßt pro Semester mindestens:

In personell schwach besetzten Studiengebieten kann der Fachbereichsrat Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.

§ 14 Diplomarbeit

(1) Im Hauptstudium fertigt der Student eine Diplomarbeit an, mit der er seine Fähigkeit zeigen soll, Probleme der Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist so zu stellen, daß es auf der Grundlage der im Hauptstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb der festgelegten Zeit bearbeitet werden kann. Näheres regelt die Prüfungsordnung.

§ 15 Empfehlungen für das Hauptstudium

(1) Für die Durchführung des Hauptstudiums wird den Studenten folgendes empfohlen:

(2) Zur Ausgestaltung der Schwerpunkte 1 und 2 und zur Veröffentlichung im Studienführer gibt die Studienkommission unter Beteiligung der betroffenen Dozenten Empfehlungen.

(3) Aufgrund der Vielzahl von Wahlmöglichkeiten wird hier ein möglicher Aufbau des Hauptstudiums vorgestellt. (Siehe Tabelle 3.)

5. Nebenfach und Wahlfach

§ 16 Nebenfach

(1) Als Nebenfach kann jedes Studienfach aus dem Angebot der wissenschaftlichen Hochschulen in Berlin gewählt werden. Für die empfohlenen Nebenfächer werden vom Fachbereich Informatik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachbereichen Studienpläne oder Anforderungen für das Grund- und Hauptstudium ausgearbeitet. Bei Abweichungen davon und beim Fehlen entsprechender Regelungen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuß.

(2) Der Student hat hier die Möglichkeit, eine Qualifikation außerhalb der Informatik oder in speziellen Informatikbereichen zu erwerben, die im Zeugnis ausgewiesen wird. Es soll im Grund- und Hauptstudium das gleiche Nebenfach gewählt werden.

(3) Die Veranstaltungen des Nebenfachs müssen mindestens zur Hälfte außerhalb des Lehrangebots der Informatik belegt werden.

§ 17 Wahlfach

Die Veranstaltungen des Wahlfachs sind thematisch nicht gegliedert und können unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 e) dem gesamten Lehrveranstaltungsangebot der wissenschaftlichen Hochschulen Berlins entnommen werden. Das Wahlfach soll zum Ausbau eines verallgemeinerten und breiter gefaßten Studiums dienen. Falls kein Nebenfach gewählt wurde, müssen die Veranstaltungen des Wahlfachs mindestens im Umfang von 8 Semesterwochenstunden außerhalb des Lehrveranstaltungsangebots der Informatik belegt werden.

6. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18 Übergangsregelung

Die Bestimmungen des § 23 der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 22. August 1991 sind entsprechend anzuwenden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft.