Name der Vereinigung
Die Vereinigung trägt den Namen fopen.
Dies ist eine gedruckte Version der Satzung des Vereinigung fopen an der Techischen Universität Berlin.
Die aktuelle Version befindet sich auf https://docs.freitagsrunde.org/Vereinigung_fopen/Satzung/fopen-Satzung.html.
Diese Satzung wird auf https://git.tu-berlin.de/freitagsrunde/fopen-satzung gepflegt.
Die Vereinigung trägt den Namen fopen.
Die Vereinigung hat ihren Sitz an der Technischen Universität Berlin.
Zur Erfüllung dieses Zwecks betreibt die Vereinigung insbesondere technische Infrastruktur, pflegt Wissensdatenbanken, bewirbt und führt Veranstaltungen durch und bucht Räume.
Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Vereinigung ist weder mit einer anderen Vereinigung zusammengeschlossen noch Teil einer anderen Vereinigung.
Angehörige von Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Berlin können Mitglied in der Vereinigung werden.
Angehörige der Technischen Universität Berlin stellen den überwiegenden Teil der Mitglieder.
Die Vereinigung hat mindestens 7 Mitglieder.
Das jeweilige Organ der Vereinigung entscheidet im Konsens über die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft tritt mit Veröffentlichung des Namens auf der Mailingliste in Kraft.
Die Mitgliedschaft tritt sofort in Kraft, wenn sie im Rahmen einer Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
Der Austritt kann formlos beim Vorstand beantragt werden.
Der Austritt tritt unverzüglich in Kraft.
Der Vorstand kann nur im Konsens über den Ausschluss entscheiden.
Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht, wenn dadurch Schaden von der Vereinigung abgewendet werden soll.
Der Vorstand schließt Mitglieder aus, wenn sie ihren Status als Angehörige einer Hochschule oder Fachhochschule des Landes Berlin verloren haben.
Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist beitragsfrei.
Organe der Vereinigung protokollieren ihre Sitzungen.
Aus den Protokollen müssen die gefassten Beschlüsse hervorgehen (Ergebnisprotokoll).
Bei Bedarf können umfangreichere Protokolle erstellt werden (Wortprotokoll, Verlaufsprotokoll).
Protokolle der Mitgliederversammlung werden über die Mailingliste bekannt gemacht.
Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch mindestens 2 Mitglieder der Vereinigung unterzeichnet.
Hierbei soll ein Mitglied dem Vorstand angehören und ein Mitglied das Protokoll der Sitzung geführt haben.
Sollen Protokolle öffentlich zugänglich sein, müssen personenbezogene Daten maskiert werden.
Davon ausgenommen sind die Namen der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Wahlen zum Vorstand.
Organe der Vereinigung können sich eine Geschäftsordnung geben.
Alle weiteren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlussgegenstände können bis zum Eintritt in die Tagesordnung vorgeschlagen werden (Dringlichkeit).
Über die Dringlichkeit wird im Konsens entschieden.
Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden (Umlaufverfahren).
Das Umlaufverfahren wird nach den Regelungen zum schriftlichen Verfahren an der Technischen Universität Berlin durchgeführt.
Das Umlaufverfahren wird abgebrochen, wenn ein Mitglied widerspricht.
Beschlüsse treten 2 Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein Mitglied widerspricht.
Der Vorstand und die am Protokoll beteiligten Personen entscheiden einvernehmlich über den Widerspruch.
Der Beschluss muss wiederholt werden, wenn kein Einvernehmen erreicht wurde.
Der Vorstand kann die Frist verändern, wenn dringliche Geschäfte dies erfordern oder Prüfungs- oder Ferienzeiten in der Frist liegen.
Auf Änderungen der Frist muss hingewiesen werden.
Die Mailingsliste ist das Bekanntmachungsorgan der Vereinigung.
Die Vereinigung kann andere Mittel für Versendung und Bekanntmachtung nutzen, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder rechtzeitig erreicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 1 Woche vor dem Termin versandt werden.
Der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt.
Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Das Verlangen muss begründet werden.
Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Tage.
Sind alle Mitglieder der Vereinigung an einem Ort versammelt, kann jederzeit eine Mitgliederversammlung ausgerufen werden, sofern alle Mitglieder einer Teilnahme zustimmen.
Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands jederzeit wiederrufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
Mitglieder des Vorstand sind zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu vertretungsberechtigten Finanzbeauftragten bestellen.
Die Finanzbeauftragten sind berechtigt zur Erfüllung des Zwecks der Vereinigung im Namen der Vereinigung Konten zu führen.
Die Finanzbeauftragten sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand kann jederzeit Einsicht in die Finanzen verlangen und Finanzbeauftragte von ihren Aufgaben entbinden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Finanzbeauftragten.
Finanzbeauftragte sind zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied zu einer*m vertretungsberechtigten Technik-Beauftragten bestellen.
Die Wahl von Stellvertreter*innen ist zulässig.
Die*der Technik-Beauftragte ist berechtigt zur Erfüllung des Zwecks der Vereinigung im Namen der Vereinigung mit den entsprechenden Stellen der Universitätsverwaltung für Einrichtung, Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur Vereinbarungen zu treffen und diese auszuführen.
Die*der Technik-Beauftragte ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand kann jederzeit Einsicht in die getroffenen Vereinbarungen verlangen und die*den Technik-Beauftragte*n von ihren*seinen Aufgaben entbinden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der*des Technik-Beauftragten.
Die*der Technik-Beauftragte ist zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.
Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen.
Der Vorstand hat 3 Mitglieder und besteht mehrheitlich aus Angehörigen der Technischen Universität Berlin.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben gleichberechtigt war.
Für Willenserklärungen gegenüber der Vereinigung oder gegenüber dem Vorstand genügt es, die Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands abzugeben.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, sofern keine anderen Personen dazu bestimmt werden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand versendet rechtzeitig die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Tagesordnung über die Mailingliste.