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Satzung der Vereinigung fopen an der Technischen Universität Berlin (fopen-Satzung)

Name, Sitz und Zweck der Vereinigung, Auflösung der Vereinigung, andere Vereinigungen

Name der Vereinigung

Die Vereinigung trägt den Namen fopen.

Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung hat ihren Sitz an der Technischen Universität Berlin.

Zweck der Vereinigung

Der Zweck der Vereinigung ist
  • die Förderung von studentischen Initiativen, insbesondere an der Fakultät IV für Elektrotechnik und Informatik an der Technischen Universität Berlin,
  • die Förderung des studentischen Lebens,
  • die Förderung von freier Bildung und
  • die Förderung von freier Software.

Zur Erfüllung dieses Zwecks betreibt die Vereinigung insbesondere technische Infrastruktur, pflegt Wissensdatenbanken, bewirbt und führt Veranstaltungen durch und bucht Räume.

Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen

Die Vereinigung ist weder mit einer anderen Vereinigung zusammengeschlossen noch Teil einer anderen Vereinigung.

Mitgliedschaft und Beiträge der Mitglieder

Mitgliedschaft

Angehörige von Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Berlin können Mitglied in der Vereinigung werden.

Angehörige der Technischen Universität Berlin stellen den überwiegenden Teil der Mitglieder.

Die Vereinigung hat mindestens 7 Mitglieder.

Die Mitgliedschaft kann
  1. mündlich oder schriftlich beim Vorstand oder
  2. während der Mitgliederversammlung
beantragt werden.

Das jeweilige Organ der Vereinigung entscheidet im Konsens über die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft tritt mit Veröffentlichung des Namens auf der Mailingliste in Kraft.

Die Mitgliedschaft tritt sofort in Kraft, wenn sie im Rahmen einer Mitgliederversammlung bestätigt wurde.

Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Verlust der Angehörigkeit zu einer Hochschule oder Fachhochschule des Landes Berlin oder
  • Tod.

Austritt aus der Vereinigung

Der Austritt kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

Der Austritt tritt unverzüglich in Kraft.

Ausschluss aus der Vereinigung

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn
  1. sie durch ihr Verhalten die Vereinigung schädigen oder geschädigt haben,
  2. sie längere Zeit nicht in der Vereinigung aktiv waren.

Der Vorstand kann nur im Konsens über den Ausschluss entscheiden.

Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht, wenn dadurch Schaden von der Vereinigung abgewendet werden soll.

Der Vorstand schließt Mitglieder aus, wenn sie ihren Status als Angehörige einer Hochschule oder Fachhochschule des Landes Berlin verloren haben.

Beiträge der Mitglieder

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist beitragsfrei.

Organe der Vereinigung, Geschäftsordnung, Beschlussfassung

Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

Protokolle

Organe der Vereinigung protokollieren ihre Sitzungen.

Aus den Protokollen müssen die gefassten Beschlüsse hervorgehen (Ergebnisprotokoll).

Bei Bedarf können umfangreichere Protokolle erstellt werden (Wortprotokoll, Verlaufsprotokoll).

Protokolle der Mitgliederversammlung werden über die Mailingliste bekannt gemacht.

Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch mindestens 2 Mitglieder der Vereinigung unterzeichnet.

Hierbei soll ein Mitglied dem Vorstand angehören und ein Mitglied das Protokoll der Sitzung geführt haben.

Sollen Protokolle öffentlich zugänglich sein, müssen personenbezogene Daten maskiert werden.

Davon ausgenommen sind die Namen der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Wahlen zum Vorstand.

Geschäftsordnung

Organe der Vereinigung können sich eine Geschäftsordnung geben.

Verfahrensweisen müssen im Konsens durchgeführt werden, sofern
  • für das Organ keine Geschäftsordnung existiert,
  • die Verfahrensweise nicht von der Geschäftsordnung oder der Satzung erfasst ist oder
  • von der Geschäftsordnung abgewichen werden soll.

Beschlüsse

Beschlüsse über
  • die Änderung der Satzung,
  • die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung,
  • den Zweck der Vereinigung oder
  • die Auflösung der Vereinigung
können nur durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Diese Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn
  • sie Teil der in der Einladung enthaltenen Tagesordnung sind oder
  • bei Beschlussfassung alle Mitglieder der Vereinigung anwesend sind.

Alle weiteren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Beschlussgegenstände können bis zum Eintritt in die Tagesordnung vorgeschlagen werden (Dringlichkeit).

Über die Dringlichkeit wird im Konsens entschieden.

Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden (Umlaufverfahren).

Das Umlaufverfahren wird nach den Regelungen zum schriftlichen Verfahren an der Technischen Universität Berlin durchgeführt.

Das Umlaufverfahren wird abgebrochen, wenn ein Mitglied widerspricht.

Beschlüsse treten 2 Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein Mitglied widerspricht.

Der Vorstand und die am Protokoll beteiligten Personen entscheiden einvernehmlich über den Widerspruch.

Der Beschluss muss wiederholt werden, wenn kein Einvernehmen erreicht wurde.

Der Vorstand kann die Frist verändern, wenn dringliche Geschäfte dies erfordern oder Prüfungs- oder Ferienzeiten in der Frist liegen.

Auf Änderungen der Frist muss hingewiesen werden.

Mailingliste

Die Mailingsliste ist das Bekanntmachungsorgan der Vereinigung.

Über die Mailingliste werden insbesondere
  • die Einladungen versandt,
  • die Protokolle bekannt gemacht oder
  • Austritte oder Ausschlüsse von Mitgliedern bekannt gemacht.

Die Vereinigung kann andere Mittel für Versendung und Bekanntmachtung nutzen, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder rechtzeitig erreicht werden.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 1 Woche vor dem Termin versandt werden.

Der Einladung wird die Tagesordnung beigefügt.

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Das Verlangen muss begründet werden.

Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Tage.

Sind alle Mitglieder der Vereinigung an einem Ort versammelt, kann jederzeit eine Mitgliederversammlung ausgerufen werden, sofern alle Mitglieder einer Teilnahme zustimmen.

Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands jederzeit wiederrufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

Mitglieder des Vorstand sind zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu vertretungsberechtigten Finanzbeauftragten bestellen.

Die Finanzbeauftragten sind berechtigt zur Erfüllung des Zwecks der Vereinigung im Namen der Vereinigung Konten zu führen.

Die Finanzbeauftragten sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand kann jederzeit Einsicht in die Finanzen verlangen und Finanzbeauftragte von ihren Aufgaben entbinden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der Finanzbeauftragten.

Finanzbeauftragte sind zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.

Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied zu einer*m vertretungsberechtigten Technik-Beauftragten bestellen.

Die Wahl von Stellvertreter*innen ist zulässig.

Die*der Technik-Beauftragte ist berechtigt zur Erfüllung des Zwecks der Vereinigung im Namen der Vereinigung mit den entsprechenden Stellen der Universitätsverwaltung für Einrichtung, Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur Vereinbarungen zu treffen und diese auszuführen.

Die*der Technik-Beauftragte ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand kann jederzeit Einsicht in die getroffenen Vereinbarungen verlangen und die*den Technik-Beauftragte*n von ihren*seinen Aufgaben entbinden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der*des Technik-Beauftragten.

Die*der Technik-Beauftragte ist zu entlasten, sofern keine triftigen Gründe einer Entlastung entgegenstehen.

Der Vorstand

Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach innen und nach außen.

Der Vorstand hat 3 Mitglieder und besteht mehrheitlich aus Angehörigen der Technischen Universität Berlin.

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben gleichberechtigt war.

Für Willenserklärungen gegenüber der Vereinigung oder gegenüber dem Vorstand genügt es, die Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands abzugeben.

Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, sofern keine anderen Personen dazu bestimmt werden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand versendet rechtzeitig die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Tagesordnung über die Mailingliste.

Der Vorstand informiert jährlich die zuständige Stelle der Universitätsverwaltung über
  • die Zusammensetzung des Vorstandes und
  • die weiteren Mitglieder der Vereinigung.
Der Vorstand informiert unverzüglich die zuständige Stelle der Universitätsverwaltung, wenn
  • die Mindestmitgliederzahl länger als 3 Monate unterschritten wird,
  • sich die Zusammensetzung des Vorstandes ändert,
  • sich die Adresse der Vereinigung ändert,
  • sich die Satzung der Vereinigung ändert oder
  • die Auflösung der Vereinigung beschlossen wurde.